Steuerfreier Sachbezug
Der steuerfreie Sachbezug ist eine Sachleistung, die Unternehmen ihren Mitarbeiter*innen neben dem Lohn zukommen lassen können. Dabei ist dieser Sachbezug für Arbeitgeber und Arbeitnehmern steuerbefreit.
Gutscheinkarten müssen ab Januar 2022 neu festgelegte ZAG-Kriterien (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen. Diese sind dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zu entnehmen. Sie regeln, dass ab 2022 ausschließlich folgende drei Kategorien der Gutscheinkarten für Sachbezüge erlaubt sind:
- Gutschein-Netzwerk: Gutscheinkarten beziehen sich nur noch auf einen begrenzten Kreis aus Akzeptanzstellen. Dazu gehören Einzelhandelsverbunde, City-Gutscheine oder Ladenketten. Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG
- Gutschein-Angebote: Gutscheinkarten beziehen sich nur noch auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette. Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG
- Gutscheine für bestimmte oder soziale Zwecke: Zu den Gutscheinkarten für bestimme oder soziale Zwecke zählen Verzehrgutscheine, Karten für ärztliche Leistungen oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG
Steuerfreier Sachbezug mit AVS
Die Jobkarte ermöglicht allen Städten, die einen AVS City-Gutschein betreiben, auch die Arbeitgeber ihrer Stadt an das Gutschein-System anzuschließen.
Unternehmen der Stadt geben ihren Mitarbeitenden die Jobkarte im Rahmen des steuerfreien Sachbezugs aus. Damit können die Arbeitnehmer in Höhe von 50 EUR in der eigenen Region einkaufen gehen. So profitieren die Mitarbeitenden von einer Extraleistung und die Arbeitgeber können ihre (Fach-)Kräfte an den Unternehmensstandort binden.
Die AVS Jobkarte ist auch nach den neusten rechtlichen Bestimmungen rechtssicher.