Bürokratieentlastung? Abschaffung der Meldepflicht für Deutsche Staatsbürger geplant
Erneut macht die rechtliche Gestaltung des Meldewesens in Beherbergungsbetrieben von sich Reden. Die Vorgänge beim Einchecken und das Ausfüllen des Meldescheins standen immer wieder in der Diskussion und sollten optimiert und digitalisiert werden. Doch nun möchte die Bundesregierung die Meldepflicht gänzlich abschaffen – allerdings nur für deutsche Staatsbürger. Das sorgt in der Branche für reichlich Irritation.
„Wir werden die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsbürger abschaffen“, so der Wortlaut aus den Eckpunkten für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), welches bei der Kabinettsklausur am 30.08.2023 in Meseberg auf den Weg gebracht wurde. In den übrigen neun Seiten des Textes ist vom Tourismus sonst nicht weiter die Rede.
Zu dem Vorhaben der Bundesregierung werden nun zunächst noch Anhörungen stattfinden sowie die Ausgestaltung geprüft und bewertet. Abschließend wird in einer Umsetzungsverordnung definiert, wie das Gesetz angewendet wird. Doch ist geplant, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen und bereits jetzt sorgt die Ankündigung der Gesetzesänderung für Diskussionsstoff. Denn die Gastanmeldung beim Check-in und die „besondere Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben“ ist direkt oder indirekt an zahlreiche etablierte Abläufe in den Destinationen und Orten gekoppelt. So setzt auf die Gastanmeldung vielerorts die Abwicklung der Gästebeiträge oder Kurtaxe auf. Auch das Ausstellen von Gäste- und Kurkarten geht damit einher. Entscheidend dabei ist allerdings, dass insbesondere für die Erhebung von Gastbeiträgen durchaus das kommunale Abgabegesetz in Verbindung mit den kommunalen Satzungen greift. Dies wird auch in einem Rechtsgutachten, welches der Deutsche Tourismusverband in Auftrag gegeben hat, bestätigt.
Gemeinden und regionale Kartenbetreiber sorgen sich um die Gästebeiträge
Dennoch sorgen sich manche Gemeinden und regionale Kartenbetreiber um die Gastbeiträge, da ohne vorgeschriebene Bundesmeldepflicht für alle Gäste die Beherbergungsbetriebe womöglich die Gästeankünfte fortan nicht mehr durchgehend erfassen. Auch auf die Monatsmeldung an die Landesämter für Statistik könnte die Eingrenzung der Meldepflicht Einfluss haben, denn zahllose Betriebe greifen hierfür auf jene Zahlen zu, die zuvor aus dem Buchungs- und insbesondere dem Anmeldevorgang generiert wurden.
Die Diskussion zum Meldegesetz indes hat eine lange Historie. Wiederholt als umständlich und nicht mehr zeitgemäß kritisiert wurde die Abwicklung der Papiermeldescheine sowie das bis zur Novellierung des Bundesmeldegesetzes in 2017 vorgeschriebene handschriftliche Ausfüllen. Durch Systeme zur Onlinemeldung wurde hier bereits bedingt Abhilfe geschaffen. Mit der Experimentierklausel zur Digitalisierung und Authentifizierung per SCA (Strong Customer Authentication) als Ersatz zur handschriftlichen Unterschrift wurde in 2020 ein weiterer Ansatz gestartet, die Papierformulare und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Doch nun soll eben die generelle Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Staatsbürger als Teil des Bürokratieentlastungsgesetzes Einzug halten. Für die Kommunen bedeutet die Melderechtsanpassung jedenfalls, rechtzeitig die Relevanz der kommunalen Abgabegesetze und Satzungen klar zu kommunizieren. Auch eine schärfere Kontrolle der Gästekarte kann helfen, die Gastbeitragsehrlichkeit aufrecht zu erhalten. Zudem wird es Neuregelungen zu den für die Gastbeiträge und Gästekarten erforderlichen Daten, Datenformate, Aufbewahrungsfristen und Schnittstellen geben müssen.
Nicht zu vergessen ist dabei allerdings, dass die Meldepflicht für ausländische Gäste bestehen bleiben soll. Unklar bleibt dabei, wie beim Gastgeber vor Ort ausländische Gäste von deutschen Staatsbürgern unterschieden werden sollen. Systeme, Rechtgrundlagen und Abläufe können also nicht ersatzlos gestrichen, sondern müssen angepasst werden. Im Zuge der möglichen Bürokratieentlastung kommt auf die Verwaltungen und DMOs also erst einmal einiges an Mehraufwand sowie Kommunikations- und Klärungsbedarf zu.